Betroffen von der Grund-
steuerreform 2022?
Genervt und frustriert
von Elster?
Die Schlagzeilen reißen nicht ab: Nach diversen technischen Pannen der Plattform „Elster“ und bisher noch nicht einmal einem Drittel online abgegebener Unterlagen steht nun fest: Die ursprüngliche Abgabefrist der Feststellungserklärung zum 31.10.2022 wird einheitlich bis zum 31.01.2023 verlängert.
Aber Achtung: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Der Jahreswechsel und besonders der Monat Januar birgt jedes Jahr bereits genügend Verpflichtungen und Herausforderungen, welche bewältigt werden wollen.
Nutzen Sie also die Chance und handeln Sie noch schnell in diesem Jahr, um beruhigt in das neue Jahr zu gehen.
Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung und elektronische Übertragung der für Ihr(e) Grundstück(e) notwendigen Erklärungen.
Wir beraten Sie gerne – also sprechen Sie uns an!
0611 174 659 0 oder per E-Mail
Ihre Grundsteuerexperten Daniel Hildebrandt,Steuerberater, Diplom-Betriebswirt (FH)
Weitere Informationen über uns steuerberater-hildebrandt.de
Am besten gleich
zu den Grundsteuerexperten
Sicher und Bequem
Wir bieten Ihnen die Sicherheit alle Pflichten entsprechend der neuen Vorgaben korrekt zu erfüllen. Wir geben alles, dass der Aufwand für Sie wird so gering wie möglich ist.
Gewinnbringend
Wir ermitteln für Sie die neuen Grundbesitzwerte rechtmäßig und stellen sicher, dass Sie in Zukunft nicht zu viel Grundsteuer entrichten müssen. Etwaige Steuerermäßigungen werden wir geltend machen. Wir beraten Sie außerdem, ob Sie eventuell zusätzliche Kosten in Ihren Einkommen-, respektive Körperschaftststeuererklärungen geltend machen können.
Fristgerecht
Wir bieten Ihnen die Sicherheit, dass die vom Gesetzgeber bestimmten Fristen eingehalten werden und keine steuerlichen ”Strafabgaben” aufgrund der verspäteten Abgabe Ihrer Erklärung auf Sie zukommen.
Die Neuregelung
der Grundsteuer
Die Bewertung der Grundstücke ist zunächst im Bewertungsgesetz geregelt. Dort wird das sogenannte Bundesmodell beschrieben welches von den folgenden Bundesländern angewandt wird: Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, sowie Sachsen und das Saarland allerdings mit einer Abweichung bzgl. nutzungsbezogener Grundsteuermesszahlen.
Die Bewertungsmethodik wird dabei nach der Art des Grundstücks unterschieden und wie folgt eingeordnet:
Ertragswertverfahren
Über die Restnutzungsdauer des Gebäudes und den sogenannten kapitalisierten jährlichen Reinertrag (marktüblich erzielbare Ertrag) des Grundstücks wird der Ertragswert zum Bewertungsstichtag ermittelt. Es handelt es sich um eine mehrstufige Berechnung die für folgende Grundstücke Anwendung findet: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum.
Sachwertverfahren
Vereinfacht ausgedrückt sind hier nicht die zu erzielenden Erträge, sondern vielmehr die Herstellungskosten entscheidend. Das Verfahren kommt dabei bei folgenden Grundstücken zur Geltung: Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke.
Darüber hinaus haben einige Bundesländer eigene – von dem Bundesmodell abweichende – Berechnungsmethoden entwickelt: Flächenmodell/Bodenwertsteuer Baden-Württemberg; Flächenmodell Bayern; Flächen-Lage-Modell Hessen und Niedersachsen; Flächen-Wohnlage-Modell Hamburg.
Hier können wir zwar nicht auf jedes einzelne Ländermodell eingehen, bei der Erstellung Ihrer Erklärung(en) stehen wir Ihnen aber selbstverständlich auch in den Ländern mit eigenen Berechnungsmethoden zur Verfügung.
Die Berechnung
der neuen Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auch künftig, wie bisher, in drei Schritten berechnet werden: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. Damit bleibt die Grundsteuer wertabhängig.
Tendenziell müssen Sie sich als Immobilienbesitzer auf höhere Grundsteuern einstellen. Das gilt besonders für die Bundesländer Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, da dort die Grundsteuer noch aufgrund der Werte von 1935 festgesetzt wurde. In den übrigen Bundesländern erfolgte die Berechnung nach den Werten aus dem Jahr 1964.
Was ist der Grundbesitzwert?
Der Grundbesitzwert ist der Wert, der sich durch die steuerliche Bewertung des Grundstücks ergibt. Dabei spielen die oben bereits beschriebenen Faktoren, je nach Immobilienart wie zum Beispiel Bodenrichtwert, Reinertrag des Grundstücks, Grundstücksfläche und Alter des Gebäudes eine Rolle.
Was ist die Steuermesszahl?
Die Steuermesszahl ist der Multiplikator, der auf den Grundbesitzwert Anwendung findet. Gegenüber der alten Regelung wurde dieser Wert wesentlich gesenkt und beträgt jetzt grundsätzlich nur noch 0,034%.
Was ist der Hebesatz?
Dieser ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, da er durch die Kommunen selbst festgelegt wird. Alle Kommunen sollen ihre Hebesätze bis zum Kalenderjahr 2025 so anpassen, dass sich das Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert. Die Hebesätze betragen derzeit zwischen 340 und 900 %.
Häufige Fragen
zur Grundsteuer nach der Reform
Bitte beachten Sie: Dieses Angebot stellt keine Rechtsberatung dar.
Was ist die Grundsteuer?
Grundsteuer wird auf den Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude erhoben.
Wofür wird die Grundsteuer verwendet?
Die Einnahmen über die Grundsteuer fließen den Städten und Gemeinden zu, die damit ihre hoheitlichen Aufgaben finanzieren, wie beispielsweise Kitas, Schulen, Schwimmbäder oder andere Einrichtungen finanzieren. Außerdem werden sie für die öffentlichen Infrastruktur verwendet.
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bislang gültige Berechnung der Grundsteuer für veraltet und damit verfassungswidrig erklärt, da die bisherige Bewertung anhand von Werten aus 1964 (alte Bundesländer) bzw. sogar 1935 (neue Bundesländer) vorgenommene wurde. Hieraus resultiert eine gewisse Ungleichbehandlung. Hier soll die Reform für mehr Gerechtigkeit sorgen. Außerdem haben sich die Grundstückswerte in der gesamten Bundesrepublik massiv verändert.
Ab wann muss ich die neue Grundsteuer zahlen?
Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 festgesetzt werden. Aufgrund des langwierigen Festsetzungsverfahrens müssen jedoch bereits im Jahr 2022 die Erklärungen für die Feststellung des Grundbesitzwertes abgegeben werden.
Muss ich jetzt eine höhere Grundsteuer zahlen?
Tendenziell müssen Sie sich als Immobilienbesitzer (insbesondere in Ostdeutschland) auf höhere Grundsteuern einstellen. In den alten Bundesländern wird sich die Höhe Grundsteuer voraussichtlich kaum verändern.
Ist das Modell der Grundsteuer in jedem Bundesland gleich?
Nein, jedes Bundesland kann durch die sogenannte Öffnungsklausel eigene Berchnungsmethoden entwickeln. Hiervon machen die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg Gebrauch.
Muss ich bereits Mandant sein, um die Erklärung erstellen zu lassen?
Nein, wir erstellen die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts auch für Sie, wenn Sie kein regulärer Mandant sind, beziehungsweise werden. Sie können bei Ihrem bisherigen Steuerberater bleiben oder auch alle anderen steuerlichen Tätigkeiten weiterhin selbst erledigen. Bei Bedarf unterstützen wir Sie lediglich bei der Grundsteuer. Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen mit uns ein.
Was kostet die Erstellung der Erklärungen durch Ihren Grundsteuerexperten?
Die Honorierung dieser sogenannten Vorbehaltsaufgabe, die nur Steuerberater durchführen dürfen, richtet sich nach $ 24 Abs. 1 Nr. 11 / 11a der Steuerberater-Vergütungs-Verordnung (StbVV) und ist somit bundeseinheitlich vom Gesetzgeber geregelt worden.
Individuelles Angebot
anfordern
Ihre Grundsteuerexperten Daniel Hildebrandt, Steuerberater, Diplom-Betriebswirt (FH) und Team freuen sich Ihnen ein individuelles und unverbindliches Angebot über die Erstellung der Grundsteuererklärung zukommen zu lassen.